Das
Direktzahlungen-Durchführungsgesetz vom
9. Juli 2014 (BGBl. I S. 897), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2020 (BGBl. I S. 2473) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 5 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) 8 Prozent der für das Kalenderjahr 2022 für Deutschland anzuwendenden nationalen Obergrenze nach Anhang II der
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden als zusätzliche, im Haushaltsjahr 2023 aus dem ELER finanzierte Förderung bereitgestellt."
- 2.
- In § 16 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Region" das Komma und der nachfolgende Satzteil durch einen Punkt ersetzt.
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752