(1) 1Die Direktorin oder der Direktor wird vom Stiftungsrat für die Dauer von fünf Jahren berufen. 2Eine wiederholte Berufung ist möglich. 3Die Direktorin oder der Direktor kann aus wichtigem Grund durch Beschluss des Stiftungsrates abberufen werden.
(3) 1Die Direktorin oder der Direktor führt die Geschäfte der Stiftung, vollzieht die Beschlüsse des Stiftungsrates und entscheidet in allen Angelegenheiten, soweit dafür nicht der Stiftungsrat zuständig ist. 2Sie oder er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
(4) Die Direktorin oder der Direktor benötigt zu Rechtsgeschäften und Handlungen von erheblicher Bedeutung die Zustimmung des Stiftungsrates.
(5) Das Nähere regelt die Satzung.