Artikel 1 - Gesetz zur Errichtung einer „Stiftung Orte der deutschen Demokratiegeschichte" und zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" (DemoGStEG k.a.Abk.)

G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3014 (Nr. 46); Geltung ab 23.07.2021
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Artikel 1 Gesetz zur Errichtung einer „Stiftung Orte der deutschen Demokratiegeschichte"


Artikel 1 ändert mWv. 23. Juli 2021 DemoGStErrG

(gesamter Text siehe Gesetz zur Errichtung einer „Stiftung Orte der deutschen Demokratiegeschichte")



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