Änderung § 2 Verordnung über die Erweiterung der Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes auf Hospitalisierungen in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 vom 12.07.2022

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.07.2022 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 12.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.07.2022 BAnz AT 11.07.2022 V1
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(Text alte Fassung)

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 13. Juli 2022 außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.

(Text neue Fassung)

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.




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