Das
Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 7 Absatz 11 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 611 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Haftung nach dem HNS-Übereinkommen 2010 vom 30. April 2010 (BGBl. 2021 II S. 670, 671) kann nach den Bestimmungen des HNS-Übereinkommens 2010 beschränkt werden."
- b)
- Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Ansprüche wegen Verschmutzungsschäden im Sinne des HNS-Übereinkommens 2010 geltend gemacht werden."
- c)
- In Absatz 5 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach der Angabe „von 1992" die Wörter „sowie des HNS-Übereinkommens 2010" eingefügt.
- 2.
- In § 616 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und wird die Angabe „(§ 611 Absatz 2)" durch die Wörter „(§ 611 Absatz 2 Satz 1) oder nach Artikel 9 Absatz 2 des HNS-Übereinkommens 2010 (§ 611 Absatz 2 Satz 2)" ersetzt.
- 3.
- In § 617 Absatz 1 wird nach den Wörtern „(§ 611 Absatz 1 Satz 1)" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und wird die Angabe „(§ 611 Absatz 2)" durch die Wörter „(§ 611 Absatz 2 Satz 1) oder im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 des HNS-Übereinkommens 2010" ersetzt.
Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Artikel 5 FüPoG II Änderung des Handelsgesetzbuchs ... Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3079 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 289f wird wie folgt ...