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Artikel 12 - Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (4. StVGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 12 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung


Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. Juli 2021 FeV § 6c (neu), § 10, § 75, Anlage 12, § 76, Anlage 9

Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. April 2021 (BGBl. I S. 822) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 6b folgende Angabe eingefügt:

§ 6c Sonderbestimmungen für das Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und des Katastrophenschutzes".

2.
Nach § 6b wird folgender § 6c eingefügt:

§ 6c Sonderbestimmungen für das Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und des Katastrophenschutzes

Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung besondere Bestimmungen zu erlassen über

1.
die Erteilung der Berechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks oder des Katastrophenschutzes auf öffentlichen Straßen nach § 2 Absatz 10a des Straßenverkehrsgesetzes,

2.
die Prüfung zur Erlangung dieser Berechtigung und

3.
die Einweisung in das Führen solcher Einsatzfahrzeuge.

Bei der näheren Ausgestaltung sind die Besonderheiten der unterschiedlichen Gewichtsklassen der Fahrberechtigung nach § 2 Absatz 10a Satz 1 und 4 des Straßenverkehrsgesetzes zu berücksichtigen."

3.
In § 10 Absatz 1 wird die lfd. Nr. 1 der Tabelle wie folgt gefasst:

lfd.
Nr.
KlasseMindestalterAuflagen
„1AM15 Jahre Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres ist die Fahr-
erlaubnis mit der Auflage zu versehen, dass von ihr nur
bei Fahrten im Inland Gebrauch gemacht werden darf.
Die Auflage entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das
16. Lebensjahr vollendet hat."


4.
In § 75 in dem Satzteil vor Nummer 1 und in Anlage 12 Teil B Ziffer 2 werden jeweils die Wörter „§ 24 des Straßenverkehrsgesetzes" durch die Wörter „§ 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes" ersetzt.

5.
§ 76 Nummer 20 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden die Wörter „der Fahrerlaubnis-Verordnung" jeweils gestrichen.

b)
In Satz 3 werden nach den Wörtern „§ 6 Absatz 5a des Straßenverkehrsgesetzes" die Wörter „in der bis zum 27. Juli 2021 geltenden Fassung" eingefügt.

6.
In Anlage 9 Teil B Abschnitt II wird die lfd. Nr. 25 wie folgt gefasst:

Lfd.
Nr.
Schlüsselzahl
„25195Auflage zu der Klasse AM:
Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur im Inland."


7.
In Anlage 12 Teil A Ziffer 2 werden die Wörter „den §§ 24, 24a und § 24c" durch die Wörter „§ 24 Absatz 1, § 24a und § 24c" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 12 Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 12 4. StVGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 4. StVGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
Artikel 1 15. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 16 Absatz 3 wird wie ...