Bekanntmachung nach Artikel 5 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften über das Inkrafttreten von § 22 des Reisesicherungsfondsgesetzes (RSGEGBek k.a.Abk.)

B. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3141 (Nr. 48); Geltung ab 10.07.2021
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Bekanntmachung ändert mWv. 10. Juli 2021 RSGEG Artikel 5, RSG

Nach Artikel 5 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2114) wird hiermit bekannt gemacht, dass § 22 des Reisesicherungsfondsgesetzes nach Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften infolge der am 9. Juli 2021 durch die Europäische Kommission erteilten beihilferechtlichen Genehmigung am 10. Juli 2021 in Kraft getreten ist.

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