Tools:
Update via:
Änderung § 30 ProdSG vom 19.02.2026
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 ProdSGÄndG am 19. Februar 2026 und Änderungshistorie des ProdSGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
| § 30 ProdSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.02.2026 geltenden Fassung | § 30 ProdSG n.F. (neue Fassung) in der am 19.02.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 29 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 30 (neu) | (Text neue Fassung)§ 30 Geändertes Unionsrecht; Verordnungsermächtigung |
(1) Wird eine in einer Vorschrift dieses Gesetzes oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung (innerstaatliche Vorschrift) genannte Vorschrift eines unmittelbar geltenden Rechtsakts der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union aufgehoben oder für nicht mehr anwendbar erklärt, sind für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 28 und von Straftaten nach § 29, die bis zum Zeitpunkt der Aufhebung oder der Nichtanwendung begangen worden sind, abweichend von § 4 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und von § 2 Absatz 3 des Strafgesetzbuches die zum Zeitpunkt der Tat geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. (2) Durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in einer innerstaatlichen Vorschrift den Verweis auf eine Vorschrift in einem Rechtsakt 1. der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union ändern, soweit es zur Anpassung an eine Änderung dieser Vorschrift erforderlich ist, 2. der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, die durch eine inhaltsgleiche Vorschrift der Europäischen Union ersetzt worden ist, durch den Verweis auf die ersetzende Vorschrift anpassen. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14873/al237327-0.htm


