Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen (ProdSGNOG k.a.Abk.)
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt
Artikel 1 ändert mWv. 16. Juli 2021
ProdSG Artikel 2 Änderung des Produktsicherheitsgesetzes
In
§ 1 Absatz 2 Nummer 5 des Produktsicherheitsgesetzes vom
27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) werden die Wörter „und im Sinne des
§ 3 Nummer 4 des Medizinproduktegesetzes in der bis einschließlich 25. Mai 2021 geltenden Fassung" durch die Wörter „sowie im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der
Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der
Richtlinie 98/79/EG und des
Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176; L 117 vom 3.5.2019, S. 11; L 334 vom 27.12.2019, S. 167) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
Artikel 3 Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen
Artikel 3 ändert mWv. 16. Juli 2021
ÜAnlG Artikel 4 Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz
Artikel 5 Änderung des Bauproduktengesetzes
Artikel 5 ändert mWv. 16. Juli 2021
BauPG § 5Artikel 6 Änderung des Atomgesetzes
Artikel 7 Änderung der Betriebssicherheitsverordnung
Die
Betriebssicherheitsverordnung vom
3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1224, 2028) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Absatz 13 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Überwachungsbedürftige Anlagen sind die Anlagen, die in Anhang 2 genannt oder nach § 18 Absatz 1 erlaubnispflichtig sind."
- 2.
- Dem § 18 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Die Erlaubnis erlischt, wenn
- 1.
- der Inhaber innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Erteilung nicht mit der Errichtung der Anlage begonnen hat,
- 2.
- die Errichtung der Anlage zwei Jahre oder länger unterbrochen wurde oder
- 3.
- die Anlage während eines Zeitraumes von drei Jahren nicht betrieben wurde.
Die Erlaubnisbehörde kann die Fristen aus wichtigem Grund auf Antrag verlängern."
- 3.
- In § 20 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 38 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§ 26 Absatz 1 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen" ersetzt.
- 4.
- In § 21 Absatz 5 Nummer 4 werden die Wörter „§ 37 Absatz 5 Nummer 8 des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§ 13 Nummer 2 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen" ersetzt.
- 5.
- § 22 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 werden die Wörter „§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§ 32 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe a des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 werden die Wörter „§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§ 32 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe b des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen" ersetzt.
- 6.
- In § 23 Absatz 2 wird die Angabe „§ 40 des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Angabe „§ 33 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen" ersetzt.
- 7.
- Anhang 2 Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Zugelassene Überwachungsstellen für die Prüfungen, die nach diesem Anhang vorgeschrieben oder angeordnet sind, sind Stellen nach § 2 Nummer 4 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen."
- bb)
- In Satz 2 wird der Satzteil vor der Gliederung wie folgt gefasst:
„Als Voraussetzung für die Zulassung als zugelassene Überwachungsstelle muss eine Prüfstelle über die Anforderungen der §§ 15 bis 17 und § 20 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen hinaus folgende Voraussetzungen für die Zulassung erfüllen:".
- b)
- Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- Zulassung von Prüfstellen von Unternehmen und Unternehmensgruppen
Prüfstellen von Unternehmen oder Unternehmensgruppen gemäß § 20 Absatz 1 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen dürfen nur für Prüfungen an überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne der Abschnitte 3 und 4 zugelassen werden."
Artikel 8 Änderung des Verbraucherinformationsgesetzes
Artikel 8 ändert mWv. 16. Juli 2021
VIG § 1,
§ 2Artikel 9 Änderung der Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung
Artikel 10 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Artikel 11 Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin
Artikel 12 Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
Artikel 13 Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen
Artikel 14 Änderung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
Artikel 15 Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
Artikel 16 Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung
Artikel 17 Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes
Artikel 18 Änderung des Sprengstoffgesetzes
Das
Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch
Artikel 232 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 33a wird aufgehoben.
- 2.
- § 33b wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „und die nach § 36 Absatz 4b bestimmte Stelle sind" durch das Wort „ist" ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 werden die Wörter „sowie § 33a Absatz 3 Satz 1" gestrichen.
- 3.
- § 33c Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Bestehen Einwände gegen die von den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union getroffenen Maßnahmen, unterrichten die obersten Landesbehörden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die getroffenen Maßnahmen nach Absatz 1 und die Einwände gegen die von den Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union getroffenen Maßnahmen."
- 4.
- § 36 Absatz 4b wird aufgehoben.
Artikel 19 Änderung des Pflanzenschutzgesetzes
Artikel 20 Änderung der Verordnung über elektrische Betriebsmittel
Artikel 21 Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug
Artikel 22 Änderung der Verordnung über einfache Druckbehälter
Artikel 23 Änderung der Maschinenverordnung
Artikel 24 Änderung der Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder
Die
Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder vom
29. November 2016 (BGBl. I S. 2668) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 25 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§ 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§ 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.
- 2.
- In § 26 werden die Wörter „§ 40 des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§ 29 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.
Artikel 25 Änderung der Explosionsschutzprodukteverordnung
Artikel 26 Änderung der Aufzugsverordnung
Artikel 27 Änderung der Aerosolpackungsverordnung
Artikel 28 Änderung der Druckgeräteverordnung
Artikel 29 Änderung des Seilbahndurchführungsgesetzes
In
§ 2 Absatz 1 des Seilbahndurchführungsgesetzes vom
30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2159) werden die Wörter „
§§ 24,
25,
26 Absatz 2 bis 5, die
§§ 27,
28 und 30 des
Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „
§§ 4,
6,
7,
8 Absatz 2, 3 und 4, die
§§ 9,
18 des Marktüberwachungsgesetzes" ersetzt.
Artikel 30 Änderung des Gasgerätedurchführungsgesetzes
Artikel 31 Änderung des PSA-Durchführungsgesetzes
Artikel 32 Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes
§ 2 Absatz 1 Nummer 5a des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9230-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
-
- „5a.
- die Durchführung des Produktsicherheitsgesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) für alle Produkte im Sinne von § 2 Nummer 21 und 25 des Produktsicherheitsgesetzes, soweit sie dem Regelungsbereich des Straßenverkehrsgesetzes unterliegen,".
Artikel 33 Änderung der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung
Artikel 33 ändert mWv. 16. Juli 2021
EG-FGV § 7Artikel 34 Änderung der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung
Artikel 35 Änderung des Seeaufgabengesetzes
Artikel 36 Inkrafttreten
Artikel 36 ändert mWv. 16. Juli 2021
ProdSG (2)
Artikel 2 tritt am 26. Mai 2022 in Kraft.
Schlussformel
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Dr. Reiner Haseloff
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
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