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Artikel 4 - Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes und anderer Gesetze (2. BSchuWGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 4 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Übereinkommen vom 27. Januar 2021 zur Änderung des Übereinkommens vom 21. Mai 2014 über die Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge nach seinem Artikel 5 Absatz 1 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, frühestens jedoch am Tag nach der Verkündung. Das Bundesministerium der Finanzen gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 13. August 2021.

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