Artikel 4 - Tabaksteuermodernisierungsgesetz (TabStMoG)

Artikel 4 Weitere Änderung der Tabaksteuerverordnung


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2022 TabStV § 33

§ 33 Absatz 1 der Tabaksteuerverordnung, die zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(1) Der Steuerwert des einzelnen Steuerzeichens wird aus der Steuer für eine Zigarette, eine Zigarre, ein Zigarillo oder 1 Kilogramm Rauchtabak und aus der Mengenangabe auf dem Steuerzeichen berechnet. Für erhitzten Tabak wird der Steuerwert des einzelnen Steuerzeichens aus der Steuer nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 und 5 des Gesetzes, sowie aus den Mengenangaben auf dem Steuerzeichen berechnet. Dabei wird die Steuer in Cent eingesetzt, und zwar für die Zigarette bis auf fünf, für die Zigarre und den Zigarillo bis auf vier Dezimalstellen und für das Kilogramm Rauchtabak bis auf eine Dezimalstelle. Der Steuerwert wird in Cent bei Zigaretten und erhitztem Tabak bis auf vier, bei Zigarren, Zigarillos und Rauchtabak bis auf drei Dezimalstellen berechnet. Bei Substituten für Tabakwaren wird der Steuerwert des einzelnen Steuerzeichens aus der auf dem Steuerzeichen angegebenen Mengenangabe berechnet. Dabei wird die Steuer in Cent eingesetzt."

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Zitierungen von Artikel 4 TabStMoG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 TabStMoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TabStMoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 5 TabStMoG Inkrafttreten
... tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2022 in Kraft. (2) Die Artikel 2 und 4 treten am 1. Juli 2022 in ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 1 7. VerbrStÄndV Änderung der Tabaksteuerverordnung (vom 09.11.2022)
... Tabaksteuerverordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3263), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3411 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...


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