Artikel 10 - Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1111 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (VO2019/1111-DG k.a.Abk.)

Artikel 10 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. August 2022 in Kraft. Am Tag nach der Verkündung*) treten in Kraft:

1.
Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 8 Buchstabe b, Nummer 10, 13, 16, 20, 25, 26, 29,

2.
Artikel 3,

3.
Artikel 4 Nummer 2 und

4.
Artikel 5.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 17. August 2021.



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