Änderung Artikel 81 MoPeG vom 30.12.2023

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Artikel 81 MoPeG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.12.2023 geltenden Fassung
Artikel 81 MoPeG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 81 Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes


Das Außenwirtschaftsgesetz vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1275) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort 'Personengesellschaft' durch die Wörter 'rechtsfähige Personengesellschaft' ersetzt.

b) In Absatz 5 wird das Wort 'Personengesellschaften' durch die Wörter 'rechtsfähigen Personengesellschaften' ersetzt.

c) In Absatz 10 Satz 1 wird das Wort 'Personengesellschaft' durch die Wörter 'rechtsfähige Personengesellschaft' ersetzt.

d) Absatz 15 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird das Wort 'Personengesellschaften' durch die Wörter 'rechtsfähige Personengesellschaften' ersetzt.

bb) In Nummer 3 und 4 wird jeweils das Wort 'Personengesellschaften' durch die Wörter 'rechtsfähiger Personengesellschaften' ersetzt.

(Text alte Fassung)

e) In Absatz 18 Nummer 2 wird das Wort 'Personalgesellschaften' durch die Wörter 'rechtsfähige Personengesellschaften' ersetzt.

f) In Absatz 19 Nummer 2 wird das Wort 'Personalgesellschaften' durch die Wörter 'rechtsfähige Personengesellschaften' ersetzt.

(Text neue Fassung)

e) (aufgehoben)

f) (aufgehoben)

g) In Absatz 20 Satz 1 wird das Wort 'Personengesellschaft' durch die Wörter 'rechtsfähige Personengesellschaft' ersetzt.

2. In § 3 Absatz 2 wird das Wort 'Personengesellschaften' durch die Wörter 'rechtsfähigen Personengesellschaften' ersetzt.

3. In § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 wird jeweils das Wort 'Personengesellschaften' durch die Wörter 'rechtsfähiger Personengesellschaften' ersetzt.






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