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§ 9 - GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz (GAPInVeKoSG)

§ 9 Kontrollsystem



(1) 1Gegenstand des Kontrollsystems sind die im Sammelantrag zu machenden Angaben. 2Die zuständige Behörde kontrolliert, ob alle Angaben sachlich zutreffend und vollständig sowie alle Fördervoraussetzungen eingehalten sind.

(2) Das Kontrollsystem umfasst Verwaltungskontrollen aller Sammelanträge sowie ergänzende Kontrollen im Rahmen des Flächenmonitoringsystems.

(3) 1Die für die Kontrollen zuständigen Behörden können die ergänzenden Kontrollen nach Absatz 2 bei einzelnen Direktzahlungen als stichprobenartige Kontrollen vor Ort durchführen. 2Bezüglich der gekoppelten Einkommensstützung im Rahmen der Direktzahlungen werden ausschließlich stichprobenartige Kontrollen vor Ort durchgeführt.

(4) Über jede der in den Absätzen 2 und 3 genannten ergänzenden Kontrollen wird ein Kontrollbericht erstellt.



 

Zitierungen von § 9 GAPInVeKoSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 GAPInVeKoSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GAPInVeKoSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 GAPInVeKoSG Kontrollstichproben
... die stichprobenartigen Kontrollen vor Ort gemäß § 9 Absatz 2 Satz 2 zieht die zuständige Behörde eine Stichprobe aus der Grundgesamtheit der ...
§ 17 GAPInVeKoSG Verordnungsermächtigungen
... 5, hier insbesondere nähere Einzelheiten a) zum Kontrollsystem gemäß § 9 , b) zu Schwellenwerten bei der Durchführung von Kontrollen im Rahmen des ... im Rahmen des Flächenmonitorings, c) zum Kontrollbericht gemäß § 9 Absatz 3 , d) zur Stichprobenauswahl und Höhe des Mindestkontrollsatzes gemäß ...