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Änderung § 18 GAPInVeKoSG vom 22.11.2022

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§ 18 GAPInVeKoSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.11.2022 geltenden Fassung
§ 18 GAPInVeKoSG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.11.2022 geltenden Fassung
durch B. v. 05.12.2022 BGBl. I S. 2262
(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Inkrafttreten


(1) Die §§ 1 und 17 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Im Übrigen tritt dieses Gesetz an dem Tag in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Europäische Kommission den Durchführungsbeschluss mit der Genehmigung des durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zu finanzierenden Strategieplanes für Deutschland gefasst hat. 2 Der Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes ist vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Bundesgesetzblatt bekanntzumachen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Im Übrigen tritt dieses Gesetz an dem Tag in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Europäische Kommission den Durchführungsbeschluss mit der Genehmigung des durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zu finanzierenden Strategieplanes für Deutschland gefasst hat. 2 Der Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes ist vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Bundesgesetzblatt bekanntzumachen.*)


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*) Anm. d. Red.: Der Tag des Inkrafttretens nach Absatz 2 ist gemäß B. v. 5. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2262) der 22. November 2022.



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