Kapitel 4 - GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz (GAPInVeKoSG)

G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3523, 2022 BGBl. I S. 2262 (Nr. 53)
Geltung ab 18.08.2021, abweichend siehe § 18; FNA: 7847-44 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Kapitel 4 Entscheidungsverfahren
§ 11 Kürzungen, Sanktionen und Ausschlüsse
§ 12 Aufrechnung
§ 13 Obergrenzen
§ 14 Ausnahmen
§ 15 Antragsablehnung bei Verhinderung der Kontrolle

Kapitel 4 Entscheidungsverfahren

§ 11 Kürzungen, Sanktionen und Ausschlüsse


§ 11 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Hat ein Betriebsinhaber die Fördervoraussetzungen für die Direktzahlungen nicht oder nicht vollumfänglich erfüllt (Verstoß), wird die beantragte Direktzahlung gekürzt.

(2) 1Darüber hinaus werden die verwaltungsrechtlichen Sanktionen nach diesem Kapitel angewandt. 2Die verwaltungsrechtlichen Sanktionen bestehen in der Zahlung eines über die Kürzung nach Absatz 1 hinausgehenden Betrages durch den Betriebsinhaber. 3Zudem kann der Betriebsinhaber von einer Direktzahlung ausgeschlossen werden.

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§ 12 Aufrechnung



Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften können noch ausstehende Rückforderungen infolge von Kürzungen gemäß § 11 Absatz 1 sowie Forderungen aufgrund von Sanktionen nach § 11 Absatz 2 gegen etwaige künftige Zahlungen, die von der für die Forderung des geschuldeten Betrags zuständigen Zahlstelle an den betroffenen Betriebsinhaber zu leisten sind, gegenüber diesem Betriebsinhaber aufgerechnet werden.

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§ 13 Obergrenzen



(1) Die Kürzung der jeweiligen Direktzahlung darf ohne Berücksichtigung einer möglichen Verzinsung 100 Prozent der beantragten Zahlungen nicht überschreiten.

(2) Der Betrag der Sanktionierung darf ohne Berücksichtigung einer möglichen Verzinsung 100 Prozent der beantragten Zahlungen nicht überschreiten.

(3) 1Der Ausschluss von einer Direktzahlung kann auf einen Zeitraum von höchstens drei aufeinanderfolgenden Jahren festgelegt werden. 2Dies kann im Falle eines wiederholten Verstoßes erneut angewandt werden.

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§ 14 Ausnahmen


§ 14 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Von einer Kürzung, einer Sanktion oder einem Ausschluss kann abgesehen werden, wenn der Verstoß

1.
auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist,

2.
geringfügig ist und einen bestimmten Schwellenwert unterschreitet.

(2) Von Sanktionen kann ferner abgesehen werden, wenn

1.
der Verstoß auf einen offensichtlichen Irrtum des Betriebsinhabers zurückzuführen ist,

2.
die betroffene Person der zuständigen Behörde glaubhaft darlegt, dass weder der Betriebsinhaber noch die Angehörigen des Betriebs oder beauftragte Dritte den Verstoß nach § 11 verschuldet haben,

3.
die zuständige Behörde auf andere Weise als in Nummer 2 zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Betriebsinhaber, die Angehörigen des Betriebs oder beauftragte Dritte den Verstoß nicht verschuldet haben, oder

4.
der Verstoß auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist und wenn der Irrtum für die von der Sanktion betroffene Person nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war.

(3) Die in diesem Kapitel vorgesehenen Sanktionen finden keine Anwendung auf die Teile des Sammelantrags, für die der Betriebsinhaber die zuständige Behörde darüber informiert, dass der Antrag fehlerhaft ist oder seit der Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, die zuständige Behörde hat dem Betriebsinhaber ihre Absicht, eine Kontrolle vor Ort durchzuführen, bereits mitgeteilt oder ihn bereits über einen Verstoß in Bezug auf den Antrag unterrichtet.

(4) Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände sind der zuständigen Behörde innerhalb von fünfzehn Werktagen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Betriebsinhaber hierzu in der Lage ist, mitzuteilen und nachzuweisen.

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§ 15 Antragsablehnung bei Verhinderung der Kontrolle



1Ein Antrag auf die jeweilige Direktzahlung wird abgelehnt, wenn der Betriebsinhaber, die vertretungsberechtigten Personen oder Organe, die Arbeitnehmer oder sonstige im Betrieb mitarbeitende Personen die Durchführung einer Kontrolle vor Ort verhindern. 2Dies gilt nicht im Falle höherer Gewalt oder bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände.



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