Änderung § 2 BAF-Ermächtigungsübertragungsverordnung vom 01.01.2026

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 378
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 2 Ermächtigungsübertragung nach § 32 Absatz 4c Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes


vorherige Änderung

 


Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung wird ermächtigt, Verordnungen nach Maßgabe des § 32 Absatz 4 Nummer 2, 3, 4, 4a, 5, 7 und 7a des Luftverkehrsgesetzes zu erlassen.

 



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