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Änderung Artikel 3 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 09.11.2022

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Artikel 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.11.2022 geltenden Fassung
Artikel 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 09.11.2022 geltenden Fassung
durch Berichtigung v. 03.11.2022 BGBl. I S. 1977

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 3 Änderung der Kaffeesteuerverordnung


Die Kaffeesteuerverordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3334), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 14. August 2020 (BGBl. I S. 1960) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe eingefügt:

'§ 1a Hauptzollamt; örtliche Zuständigkeit'.

b) Nach der Angabe zu § 6 wird folgende Angabe eingefügt:

'§ 6a Überprüfung der Erlaubnis'.

c) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:

'§ 10 Vollständige Zerstörung und unwiederbringlicher Gesamt- oder Teilverlust'.

d) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:

'§ 17 Ausfuhr oder Überführung in das externe Versandverfahren'.

e) Nach der Angabe zu § 20 wird folgende Angabe eingefügt:

'§ 20a Herstellung von Kaffee außerhalb des Steuerlagers'.

f) Die Angabe zu Abschnitt 10 wird wie folgt gefasst:

'Abschnitt 10 Zu den §§ 3 und 15 des Gesetzes'.

g) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst:

'§ 27 Versandhandel'.

h) Die Angabe zu § 33 wird wie folgt gefasst:

'§ 33 Nachweis der Ausfuhr bei Lieferungen in Drittländer oder Drittgebiete oder der Überführung in das externe Versandverfahren'.

i) Die Angabe zu Abschnitt 20 wird wie folgt gefasst:

'Abschnitt 20 (weggefallen)'.

j) Abschnitt 22 wird wie folgt gefasst:

'Abschnitt 22 (weggefallen)'.

k) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst:

'§ 45 (weggefallen)'.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird aufgehoben und die bisheriger Nummer 2 wird die Nummer 1.

b) Die Nummern 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:

'2. Durchführungsverordnung zum Unionszollkodex: die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558; L 101 vom 13.4.2017, S. 166; L 157 vom 20.6.2018, S. 27; L 387 vom 19.11.2020, S. 31), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/235 (ABl. L 63 vom 23.2.2021, S. 386) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;

3. Ausgangszollstelle: die nach Artikel 329 der Durchführungsverordnung zum Unionszollkodex definierte Zollstelle;

4. Delegierte Verordnung zum Unionszollkodex: die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1; L 87 vom 2.4.2016, S. 35; L 264 vom 30.9.2016, S. 44; L 101 vom 13.4.2017, S. 164), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/234 (ABl. L 63 vom 23.2.2021, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.'

3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

'§ 1a Hauptzollamt; örtliche Zuständigkeit

Soweit in dieser Verordnung oder in der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung nichts anderes bestimmt ist, ist für den Anwendungsbereich dieser Verordnung

1. das Hauptzollamt örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus die in den einzelnen Vorschriften jeweils bezeichnete Person ihr Unternehmen betreibt oder, falls sie kein Unternehmen betreibt, in dessen Bezirk die Person ihren Hauptwohnsitz hat, und

2. für Unternehmen, die von einem Ort außerhalb des Steuergebiets betrieben werden, oder für Personen ohne Hauptwohnsitz im Steuergebiet das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Unternehmen oder Personen erstmals steuerlich in Erscheinung treten.'

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird der Klammerzusatz '(§ 5 des Gesetzes)' durch die Wörter 'nach § 5 des Gesetzes' ersetzt.

b) In Absatz 4 wird das Wort 'zuständige' gestrichen und wird der Klammerzusatz '(§ 4 Absatz 2)' gestrichen.

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort 'zuständigen' gestrichen.

bb) Satz 2 Nummer 1 wird aufgehoben und die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und Satz 1 wird wie folgt gefasst:

'Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.'

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und die Wörter 'Absätze 1 und 3' werden durch die Wörter 'Absätze 1 und 2' ersetzt.

6. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

bb) In Satz 3 werden die Wörter 'nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen' gestrichen.

cc) In Satz 4 werden nach dem Wort 'Sicherheit' die Wörter 'nach § 6' eingefügt und nach den Wörtern 'zu leisten' der Klammerzusatz '(§ 6)' gestrichen.

dd) In Satz 5 wird das Wort 'befristet' durch die Wörter 'mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen' ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter 'des § 4 Absatz 4' durch die Wörter 'des § 4 Absatz 3' ersetzt.

7. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

b) In Absatz 2 wird das Wort 'zuständige' gestrichen und werden nach dem Wort 'sowie' die Wörter 'bis zur Höhe' eingefügt.

8. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

'§ 6a Überprüfung der Erlaubnis

Das Hauptzollamt überprüft unbeschadet anlassbezogener Überprüfungsmaßnahmen regelmäßig, ob die Verpflichtungen aus der Erlaubnis nach § 5 eingehalten werden. Zudem überprüft es regelmäßig, ob der Erlaubnisinhaber die Bedingungen und Voraussetzungen für die Erlaubnis weiterhin erfüllt. Die regelmäßigen Überprüfungsmaßnahmen werden innerhalb von drei Jahren nach der letzten Überprüfungsmaßnahme oder der Neuerteilung durchgeführt.'

9. § 7 wird wie folgt gefasst:

'§ 7 Änderung von Verhältnissen

(1) Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzollamt jede Änderung der nach § 4 Absatz 1 und 2 Satz 1 angegebenen Verhältnisse vor der Änderung schriftlich anzuzeigen. Zu den anzuzeigenden Änderungen gehören auch

1. eine Unternehmensumwandlung nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes,

2. bei Personengesellschaften Änderungen der Personen der Gesellschafter oder der geschäftsführenden Personen,

3. die Verlegung des Hauptwohnsitzes sowie bei Unternehmen die Verlegung des Unternehmenssitzes oder des Ortes, von dem aus der Beteiligte sein Unternehmen betreibt, oder

4. die Auflösung des Unternehmens.

Änderungen der räumlichen Ausdehnung des oder der Steuerlager oder der angeordneten Sicherungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung des Hauptzollamts.

(2) Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzollamt andere Veränderungen als die nach Absatz 1 unverzüglich nach ihrem Eintritt anzuzeigen. Hierzu gehören insbesondere

1. seine Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung,

2. die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,

3. die Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung unter Beifügung des gerichtlichen Beschlusses und

4. jede Änderung, die zur Eintragung ins Handels-, Genossenschafts-, Vereins- oder Partnerschaftsregister anzumelden ist.

(3) Bevor der Betrieb eines Steuerlagers eingestellt wird oder mehr als sechs Wochen ruht, hat der Steuerlagerinhaber dies dem Hauptzollamt schriftlich anzuzeigen. Die Wiederaufnahme des Betriebs hat der Steuerlagerinhaber spätestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann im Einzelfall zu den Anzeigepflichten Anordnungen treffen oder Ausnahmen zulassen. Wird der Betrieb eines Steuerlagers eingestellt, widerruft das Hauptzollamt die Erlaubnis nach § 5. Sofern die Erlaubnis mehrere Steuerlager umfasst, wird sie geändert.

(4) In den Fällen des § 8 Absatz 1 Nummer 2, 4, 6 und 7 ist dem Hauptzollamt durch folgende Personen unverzüglich Folgendes schriftlich anzuzeigen:

1. der Tod des Erlaubnisinhabers von den Erben des Erlaubnisinhabers, dem Testamentsvollstrecker oder dem Nachlasspfleger,

2. die Übernahme des Unternehmens vom neuen Inhaber oder

3. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter oder, im Falle der angeordneten Eigenverwaltung, dem Erlaubnisinhaber; der gerichtliche Beschluss ist beizufügen.'

10. § 8 wird wie folgt gefasst:

'§ 8 Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis nach § 5 erlischt unbeschadet des § 124 Absatz 2 der Abgabenordnung durch

1. den Verzicht des Steuerlagerinhabers,

2. den Tod des Steuerlagerinhabers,

3. die Auflösung der juristischen Person oder Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, der die Erlaubnis erteilt worden ist,

4. die Übergabe des Unternehmens an Dritte,

5. eine Unternehmensumwandlung nach § 1 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes,

6. die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder

7. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerlagerinhabers.

(2) Die Erlaubnis erlischt, sofern die folgenden Absätze zum Zeitpunkt des Erlöschens nichts anderes bestimmen:

1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3, 4, 5 und 7 mit Ablauf von drei Monaten nach dem maßgeblichen Ereignis,

2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 6 mit dem maßgeblichen Ereignis.

(3) Teilen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3 oder 7 die Erben, der Testamentsvollstrecker, der Nachlasspfleger, die Liquidatoren, der Insolvenzverwalter oder im Fall der angeordneten Eigenverwaltung der Erlaubnisinhaber dem Hauptzollamt vor dem Erlöschen der Erlaubnis schriftlich mit, dass das Steuerlager bis zu seinem endgültigen Übergang auf einen anderen Inhaber oder bis zur Abwicklung des Unternehmens fortgeführt wird, so gilt die Erlaubnis für die Rechtsnachfolger, den Testamentsvollstrecker, den Nachlasspfleger, die Liquidatoren oder den Insolvenzverwalter bis spätestens zum Ablauf einer vom Hauptzollamt festzusetzenden angemessenen Frist fort.

(4) Wird in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 4 und 5 vor dem Erlöschen eine neue Erlaubnis beantragt von

1. den Erben,

2. dem neuen Erlaubnisinhaber,

3. dem Inhaber des neuen Unternehmens oder

4. dem Inhaber des Unternehmens, das den bisherigen Rechtsträger übernommen hat, für den die Erlaubnis vor der Umwandlung erteilt wurde,

so gilt die Erlaubnis des Rechtsvorgängers für die Antragsteller bis zur Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag fort. Wird eine neue Erlaubnis beantragt, kann, soweit sich keine Änderungen ergeben haben, auf die Angaben und Unterlagen Bezug genommen werden, die dem Hauptzollamt bereits vorliegen. Mit Zustimmung des Hauptzollamts kann bei Antragstellung auf die Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks verzichtet werden.

(5) Die fortgeltende Erlaubnis erlischt

1. in den Fällen des Absatzes 3, wenn auf die Fortführung des Steuerlagers oder der Steuerlager verzichtet wird,

2. in den Fällen des Absatzes 4, wenn keine neue Erlaubnis erteilt wird.

(6) Kaffee, der sich zum Zeitpunkt des Erlöschens der Erlaubnis in einem Steuerlager befindet, gilt als zum Zeitpunkt des Erlöschens in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt. Über die Bestände haben unverzüglich nach der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben:

1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 4, 5 und 6 der Steuerlagerinhaber,

2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2

a) bei einer Nachlasspflegschaft der Nachlasspfleger,

b) bei angeordneter Testamentsvollstreckung der Testamentsvollstrecker und

c) im Übrigen die Erben,

3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 die Liquidatoren und

4. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 der Insolvenzverwalter.

Die Steuer ist sofort fällig. Das Hauptzollamt kann für die Räumung des Steuerlagers eine Frist gewähren. Die Erlaubnis gilt für die Zwecke der Räumung bis zum Fristablauf weiter.'

11. In § 9 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 wird jeweils das Wort 'zuständige' gestrichen.

12. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

'§ 10 Vollständige Zerstörung und unwiederbringlicher Gesamt- oder Teilverlust'.

b) In Satz 1 werden nach den Wörtern 'vollständig zerstört worden oder' die Wörter 'vollständig oder teilweise' eingefügt und wird das Wort 'zuständigen' gestrichen.

c) In Satz 2 wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

13. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter 'je Kalenderjahr' durch die Wörter 'einmal jährlich im Steuerlager' ersetzt und wird das Wort 'zuständigen' gestrichen.

bb) In Satz 2 wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

cc) In Satz 3 wird das Wort 'zuständigen' gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

c) In Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 wird jeweils das Wort 'zuständigen' gestrichen.

14. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird der Klammerzusatz '(§ 7 Absatz 1 des Gesetzes)' durch die Wörter 'nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes' ersetzt und wird das Wort 'zuständigen' gestrichen und wird der Klammerzusatz '(§ 4 Absatz 2)' gestrichen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

bb) Satz 1 Nummer 1 wird aufgehoben, die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2 und in Nummer 2 wird der Klammerzusatz '(§ 4 Nummer 9 des Gesetzes)' durch den Klammerzusatz '(§ 4 Nummer 11 des Gesetzes)' ersetzt.

(Text neue Fassung)

bb) Satz 2 Nummer 1 wird aufgehoben, die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2 und in Nummer 2 wird der Klammerzusatz '(§ 4 Nummer 9 des Gesetzes)' durch den Klammerzusatz '(§ 4 Nummer 11 des Gesetzes)' ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

'Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.'

bb) In Satz 2 wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

bb) In Satz 2 werden die Wörter 'nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen' gestrichen.

vorherige Änderung nächste Änderung

cc) In Satz 3 wird das Wort 'befristet' durch die Wörter 'mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen' ersetzt.



cc) (gestrichen)

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter 'nach den Artikeln 263 bis 267 der Zollkodex-Durchführungsverordnung oder aus einem Zolllager des Typs D im Sinn des Artikels 525 Absatz 2 Buchstabe a der Zollkodex-Durchführungsverordnung in den zollrechtlich freien Verkehr überführt' durch die Wörter 'nach Artikel 182 des Unionszollkodex zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen' ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter 'das Hauptzollamt' durch die Wörter 'die Zollstelle nach Artikel 1 Nummer 15 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex' ersetzt.

e) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

'(6) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend.'

15. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter 'mit Artikel 13 der Systemrichtlinie' durch die Wörter 'mit Artikel 12 der Systemrichtlinie' ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter 'dem Steuerlagerinhaber als Versender oder dem registrierten Versender' durch die Wörter 'dem Versender' ersetzt.

b) Absatz 2 Nummer 2 wird aufgehoben und die bisherige Nummer 3 wird die Nummer 2.

c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

'(6) Wird Kaffee, der nach den Absätzen 1 bis 5 von Begünstigten nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 des Gesetzes unter Steueraussetzung empfangen wurde, an Dritte abgegeben, entsteht die Steuer nach § 15 Absatz 1 des Gesetzes. Steuerschuldner ist neben der Person, die den Kaffee an Dritte abgegeben hat, die Person, die diesen in Empfang genommen hat. Der Steuerschuldner hat unverzüglich eine Steueranmeldung beim Hauptzollamt abzugeben. Für die Steueranmeldung gilt § 20 entsprechend. Die Steuer ist sofort fällig. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.'

16. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter 'der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender' durch die Wörter 'der Versender' ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort 'zuständigen' gestrichen und wird der Klammerzusatz '(§ 4 Absatz 2)' gestrichen.

c) In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort 'zuständigen' gestrichen.

17. In § 16 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter 'der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender' durch die Wörter 'der Versender' ersetzt.

18. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

'§ 17 Ausfuhr oder Überführung in das externe Versandverfahren'.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter 'Gemeinschaft verlässt,' durch die Wörter 'Union verlässt oder in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex überführt wird, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex vorgesehen ist' ersetzt und werden die Wörter 'der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender' durch die Wörter 'der Versender' ersetzt.

bb) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 werden die Wörter 'Gemeinschaft verlassen hat' durch die Wörter 'Union verlassen hat oder in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex überführt wurde, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex vorgesehen war' ersetzt.

c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

'2. im externen Versandverfahren nach Artikel 226 des Unionszollkodex oder im internen Versandverfahren nach Artikel 227 des Unionszollkodex oder,'.

bb) In Nummer 3 werden die Wörter 'das zuletzt durch die Verordnung vom 26. April 2007 (BGBl. 2007 II S. 658)' durch die Wörter 'das zuletzt am 22. November 2018 (ABl. L 296 vom 22.11.2018, S. 1) geändert worden ist' ersetzt.

19. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter 'des § 14' durch die Wörter 'des § 14 Absatz 3 Satz 3' ersetzt und werden die Wörter 'vom Steuerlagerinhaber als Versender oder vom registrierten Versender' durch die Wörter 'vom Versender' ersetzt und wird das Wort 'zuständigen' gestrichen und wird der Klammerzusatz '(§ 4 Absatz 2)' gestrichen.

b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern 'vollständig zerstört oder' die Wörter 'vollständig oder teilweise' eingefügt.

20. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

'(2) Das Hauptzollamt überprüft die Steueranmeldung nach Absatz 1. Art und Umfang der Überprüfung richten sich nach den Umständen des Einzelfalls sowie nach einheitlichen Prüfungskriterien, die von der Generalzolldirektion zur Sicherstellung der Gleichmäßigkeit, Gesetzesmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Besteuerung vorgegeben werden. Das Hauptzollamt kann von dem Anmeldepflichtigen weitere Angaben oder zusätzliche Unterlagen verlangen. Für die einheitlichen Prüfungskriterien gilt § 88 Absatz 3 Satz 3 der Abgabenordnung entsprechend.'

21. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:

'§ 20a Herstellung von Kaffee außerhalb eines Steuerlagers

(1) Wer Kaffee ohne Erlaubnis als Steuerlagerinhaber zu gewerblichen Zwecken herstellt oder herstellen will, hat dies vor dem geplanten Betriebsbeginn beim Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung anzumelden. Dabei ist anzugeben:

1. der Name, der Geschäftssitz und die Rechtsform des Unternehmens,

2. die Steuernummer beim zuständigen Finanzamt,

3. der Umfang der voraussichtlichen jährlichen Herstellung in Kilogramm.

Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Anmeldepflichtige weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Angaben nach Satz 2 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(2) Der Hersteller ist verpflichtet, über den hergestellten Kaffee Aufzeichnungen zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Es kann weitere Aufzeichnungen verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.

(3) Der Anmeldepflichtige hat dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen:

1. Änderungen der nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 angegebenen Verhältnisse und

2. die Einstellung des Betriebs.

(4) Das Hauptzollamt überprüft unbeschadet anlassbezogener Überprüfungsmaßnahmen regelmäßig, ob die Verpflichtungen aus den Absätzen 1 bis 3 erfüllt werden. Die regelmäßigen Überprüfungsmaßnahmen werden innerhalb von drei Jahren nach der letzten Überprüfungsmaßnahme oder der Anmeldung durchgeführt.'

22. In § 21 wird das Wort 'zuständigen' gestrichen.

23. Die Angabe zu Abschnitt 10 wird wie folgt gefasst:

'Abschnitt 10 Zu den §§ 3 und 15 des Gesetzes'.

24. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter 'des § 15 Absatz 3 des Gesetzes' durch die Wörter 'der Einfuhr' ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter 'oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck' gestrichen.

25. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

'(2) Die Weitergabe von Kaffee oder kaffeehaltiger Waren, auch wenn sie unentgeltlich erfolgt, gilt unabhängig von der verbrachten Menge nicht als Eigenbedarf nach § 16 des Gesetzes.'

26. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort 'zuständigen' gestrichen und wird der Klammerzusatz '(§ 4 Absatz 2)' gestrichen.

b) In Satz 2 wird das Wort 'zuständigen' gestrichen.

c) Folgender Satz wird angefügt:

'Für die Überprüfung der Steueranmeldung gilt § 20 Absatz 2 entsprechend.'

27. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort 'zuständigen' gestrichen und wird der Klammerzusatz '(§ 4 Absatz 2)' gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 wird jeweils das Wort 'zuständige' gestrichen.

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

'(4) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend. Für die Steueranmeldung und die Vorführpflicht gilt § 24 entsprechend.'

28. § 27 wird wie folgt gefasst:

'§ 27 Versandhandel

(1) Wer als Versandhändler nach § 18 Absatz 1 des Gesetzes Kaffee an Privatpersonen im Steuergebiet liefern will, hat die Erlaubnis im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.

(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 gilt als unter Widerrufsvorbehalt erteilt, sobald

1. das Hauptzollamt schriftlich oder elektronisch die Unternehmensnummer mitgeteilt hat und

2. der Versandhändler die erforderliche Sicherheit nach § 18 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes geleistet hat.

Für die Sicherheitsleistung gelten § 6 Absatz 1 Satz 2 und § 18 entsprechend. Das Hauptzollamt kann auf die Sicherheitsleistung verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht gefährdet werden.

(3) Beauftragt der Versandhändler nach § 18 Absatz 2 des Gesetzes einen Steuervertreter, hat er diesen vor der ersten Lieferung mittels einer Anzeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für den Steuervertreter zuständigen Hauptzollamt zu benennen. Ein Antrag nach Absatz 1 ist in diesem Fall nicht erforderlich. Ist der Versandhändler bei Benennung des Steuervertreters bereits steuerlich in Erscheinung getreten, geht die Zuständigkeit auf das für den Steuervertreter zuständige Hauptzollamt über.

(4) Der Steuervertreter bedarf für seine Tätigkeit für den Versandhändler einer Erlaubnis. Die Erlaubnis ist beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Steuervertreter weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.

(5) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als Steuervertreter. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist eine Sicherheit nach § 18 Absatz 4 Satz 8 des Gesetzes zu leisten. Für die Sicherheitsleistung gelten § 6 Absatz 1 Satz 2 und § 18 entsprechend. Das Hauptzollamt kann auf die Sicherheitsleistung verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht gefährdet werden. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden. Die Erlaubnis des Steuervertreters wird bei Erteilung auch dem Versandhändler schriftlich oder elektronisch bekannt gegeben. Die Erlaubnis gilt damit auch für den Versandhändler als unter Widerrufsvorbehalt erteilt.

(6) Das Hauptzollamt kann zu den Aufzeichnungen nach § 18 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes Anordnungen treffen. Die Anzeige der Lieferung gilt mit dem Antrag auf Erlaubnis nach Absatz 1 als abgegeben. Bei nicht nur gelegentlichen Lieferungen nach § 18 Absatz 5 Satz 4 des Gesetzes steht die fristgerechte Abgabe der Steueranmeldung der Anzeige gleich. Die Sätze 1 bis 3 gelten für den Steuervertreter entsprechend.

(7) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend. Die Erlaubnis des Steuervertreters erlischt, wenn die Erlaubnis für den Versandhändler erlischt. Die nach Absatz 5 Satz 7 als erteilt geltende Erlaubnis des Versandhändlers erlischt, wenn die für den Steuervertreter erteilte Erlaubnis erlischt.'

29. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern 'vollständig zerstört oder' die Wörter 'vollständig oder teilweise' eingefügt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter 'nach § 19 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes' durch die Wörter 'nach § 19 Absatz 4 des Gesetzes' ersetzt und wird folgender Satz 2 angefügt:

'Für die Überprüfung der Steueranmeldung gilt § 20 Absatz 2 entsprechend.'

30. § 30 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird das Wort 'zuständigen' gestrichen und wird der Klammerzusatz '(§ 4 Absatz 2)' gestrichen.

b) In Absatz 4 Satz 1 und Satz 3 wird jeweils das Wort 'zuständige' gestrichen.

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

'(5) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend.'

d) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

'Für die Überprüfung der Steueranmeldung gilt § 20 Absatz 2 entsprechend.'

e) In Absatz 7 wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

31. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort 'zuständige' gestrichen und wird der Klammerzusatz '(§ 4 Absatz 2)' gestrichen.

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort 'Hauptzollamt' die Wörter 'nach Absatz 1' gestrichen.

c) In Absatz 3 wird der Klammerzusatz '(§ 20)' durch den Klammerzusatz '(§ 20 Absatz 1)' ersetzt.

32. § 32 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort 'zuständige' gestrichen und wird der Klammerzusatz '(§ 4 Absatz 2)' gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort 'zuständigen' gestrichen.

bb) In Satz 2 wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

c) In Absatz 3 wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

'(4) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend. Für die Vorführpflicht gilt § 14 Absatz 7 Satz 1 entsprechend.'

e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter 'für alle innerhalb eines Entlastungsabschnitts ausgeführten oder an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat gelieferten Waren' werden gestrichen.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

'Der Entlastungsberechtigte kann für Kaffee oder kaffeehaltige Waren, für die die Voraussetzungen für eine Entlastung vorliegen, beim Hauptzollamt einmal im Monat zusammengefasst eine Entlastungsanmeldung abgeben; in dieser sind die für die Berechnung erforderlichen Angaben zu machen und der Entlastungsbetrag selbst zu berechnen.'

cc) In Satz 4 wird das Wort 'zuständigen' gestrichen.

dd) Satz 5 wird aufgehoben.

ee) In Satz 6 wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

'(6) Für die Überprüfung der Steueranmeldung gilt § 20 Absatz 2 entsprechend.'

33. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

'§ 33 Nachweis der Ausfuhr bei Lieferungen in Drittländer oder Drittgebiete oder der Überführung in das externe Versandverfahren'.

b) In Absatz 1 vor Nummer 1 werden nach den Wörtern 'kaffeehaltige Waren ausführt' die Wörter 'oder in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex überführt, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex vorgesehen ist' eingefügt und wird das Wort 'Ausfuhrnachweis' durch das Wort 'Nachweis' ersetzt sowie werden in Nummer 7 die Wörter 'Gemeinschaft verlassen haben' durch die Wörter 'Union verlassen haben, oder einen Nachweis von der Zollstelle, die die Waren in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex überführt hat, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex vorgesehen war' ersetzt.

c) In Absatz 2 werden die Wörter '§ 17 Absatz 2 bis 4' durch die Wörter '§ 17 Absatz 2 und 3' ersetzt.

34. § 36 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort 'zuständigen' gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter 'erlassen oder vergütet' durch das Wort 'entlastet' ersetzt.

c) In Satz 2 wird das Wort 'zuständige' gestrichen und wird der Klammerzusatz '(§ 4 Absatz 2)' gestrichen.

35. In § 37 Satz 3 wird das Wort 'zuständigen' gestrichen.

36. § 44 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

'1. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder 2 oder Absatz 4, jeweils auch in Verbindung mit § 12 Absatz 6, § 25 Absatz 4, § 30 Absatz 5 oder § 32 Absatz 4, entgegen § 10 Satz 1, § 11 Absatz 1 Satz 3, § 19 Absatz 2 oder § 20a Absatz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,'.

b) In Nummer 2 werden nach den Wörtern '§ 11 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder Absatz 3 Satz 2,' die Wörter '§ 20a Absatz 1 Satz 1 oder' eingefügt.

vorherige Änderung

c) In Nummer 3 werden nach den Wörtern '§ 16 Absatz 2 Satz 1 oder 2,' die Wörter '§ 20a Absatz 2 Satz 1,' eingefügt und die Wörter '§ 27 Absatz 4 Satz 1' gestrichen.



c) In Nummer 3 werden nach den Wörtern '§ 16 Absatz 2 Satz 1 oder 2,' die Wörter '§ 20a Absatz 2 Satz 1,' eingefügt und die Wörter '§ 27 Absatz 4 Satz 1,' gestrichen.

d) In Nummer 9 werden die Wörter 'oder § 36 Absatz 1 Satz 3' gestrichen.

Ende abweichendes Inkrafttreten