Berichtigung des Gesetzes zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät (EIdNwGBer k.a.Abk.)

B. v. 17.08.2021 BGBl. I S. 3678 (Nr. 55); Geltung ab 22.08.2021
Berichtigung
Schlussformel

Berichtigung


Berichtigung ändert mWv. 22. August 2021 EIdNwG Artikel 3, Artikel 5

Das Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2281) ist wie folgt zu berichtigen:

1.
Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

„5.
Die Überschrift zu Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 2 Ausstellung und Sperrung der eID-Karte; elektronischer Identitätsnachweis mit einem mobilen Endgerät"."

b)
Die bisherigen Nummern 5 bis 9 werden zu den Nummern 6 bis 10.

2.
In Artikel 5 Absatz 2 wird die Angabe „9" durch die Angabe „10" ersetzt.

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Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Im Auftrag Matthias Taube



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