Das
Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät vom
5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2281) ist wie folgt zu berichtigen:
- 1.
- Artikel 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
- „5.
- Die Überschrift zu Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 2 Ausstellung und Sperrung der eID-Karte; elektronischer Identitätsnachweis mit einem mobilen Endgerät"."
- b)
- Die bisherigen Nummern 5 bis 9 werden zu den Nummern 6 bis 10.
- 2.
- In Artikel 5 Absatz 2 wird die Angabe „9" durch die Angabe „10" ersetzt.