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Änderung § 4 PPeKDAV vom 01.11.2023

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§ 4 PPeKDAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2023 geltenden Fassung
§ 4 PPeKDAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Auswahldaten; Voraussetzung der Übermittlung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Als Auswahldaten für Abrufe nach § 1 Absatz 1 können verwendet werden:

(Text neue Fassung)

(1) Als Auswahldaten für Abrufe nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 können verwendet werden:

1. der Familienname, die Vornamen, der Tag der Geburt und der letzte Tag der Gültigkeit des Passes oder des Personalausweises oder

2. in den Fällen des § 16 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 des Passgesetzes sowie des § 20 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des Personalausweisgesetzes die Seriennummer.

(2) Aus dem Pass- oder Personalausweisregister darf

vorherige Änderung

1. bei Abrufen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 eine Übermittlung des Lichtbilds und

2. bei Abrufen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 eine Übermittlung des Lichtbilds und der Unterschrift

nur dann erfolgen, wenn die Anfrage bei der angerufenen Pass- oder Personalausweisbehörde zu einer eindeutigen Übereinstimmung geführt hat.



1. bei Abrufen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 eine Übermittlung des Lichtbilds und

2. bei Abrufen nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 4 eine Übermittlung des Lichtbilds und der Überschrift

nur dann erfolgen, wenn die Anfrage zu einer eindeutigen Übereinstimmung geführt hat.

(3) Als Auswahldaten für Abrufe nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 sowie zur Adressierung von automatisierten Mitteilungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 können die Seriennummer und das Geburtsdatum verwendet werden.



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