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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Vermögensanlagengesetz (VermAnlVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3917 (Nr. 59); Geltung ab 31.08.2021

Artikel 1 Änderung der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 31. August 2021 VermVerkProspV § 2, § 4, § 5, § 7, § 9, § 10, § 12, § 14, § 15

Die Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung vom 16. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3464), die zuletzt durch Artikel 24 Absatz 8 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 4 werden nach den Wörtern „seiner Aufstellung" die Wörter „und mit der Firma, der Handelsregisternummer und der Geschäftsanschrift des Anbieters" eingefügt und die Wörter „und vom Anbieter zu unterzeichnen" gestrichen.

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 14 wird das Wort „und" durch ein Semikolon ersetzt.

bb)
In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 16 wird angefügt:

„16.
an einer hervorgehobenen Stelle im Verkaufsprospekt, dass die Vermögensanlage ausschließlich im Wege der Anlagevermittlung oder Anlageberatung durch ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder einen Finanzanlagenvermittler vertrieben wird."

b)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Ebenso sind der Vertrag über die Mittelverwendungskontrolle und der letzte für die konkrete Vermögensanlage nach § 5c Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes festgestellte und veröffentlichte Bericht des Mittelverwendungskontrolleurs beizufügen."

3.
In § 5 Nummer 6 wird das Wort „kurze" gestrichen.

4.
§ 7 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
jede Verurteilung durch ein Gericht im Ausland wegen einer Straftat, die mit den in Nummer 4 genannten Straftaten vergleichbar ist, unter Angabe der Art und Höhe der Strafe; dies gilt jedoch nur, wenn der Zeitraum zwischen dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung und der Prospektaufstellung weniger als fünf Jahre beträgt;".

b)
In Nummer 7 werden nach dem Wort „Finanzdienstleistungen" die Wörter „und über Untersagungen des öffentlichen Angebots gemäß § 18 Absatz 4 des Wertpapierprospektgesetzes oder § 18 des Vermögensanlagengesetzes" eingefügt.

5.
§ 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b)
Die folgenden Nummern 10 und 11 werden angefügt:

„10.
das Nichtvorliegen eines Anlageobjekts im Sinne von § 5b Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes (Blindpool-Modell);

11.
die Gründe, warum die Bestellung eines Mittelverwendungskontrolleurs nach § 5c des Vermögensanlagengesetzes nicht erforderlich ist."

6.
§ 10 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „Jahresabschluss und Lagebericht und" durch die Wörter „Jahresabschluss einschließlich des Datums seiner Feststellung sowie den letzten nach diesen Vorschriften aufgestellten und geprüften Lagebericht" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
ausführliche Erläuterungen der Einzelpositionen der Zwischenübersicht."

7.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
jede Verurteilung durch ein ausländisches Gericht wegen einer Straftat, die mit den in Nummer 3 genannten Straftaten vergleichbar ist, unter Angabe der Art und Höhe der Strafe; dies gilt jedoch nur, wenn der Zeitraum zwischen dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung und der Prospektaufstellung weniger als fünf Jahre beträgt;".

bb)
In Nummer 6 werden nach dem Wort „Finanzdienstleistungen" die Wörter „und über Untersagungen des öffentlichen Angebots gemäß § 18 Absatz 4 des Wertpapierprospektgesetzes oder § 18 des Vermögensanlagengesetzes" eingefügt.

b)
Folgender Absatz 5a wird eingefügt:

„(5a) Die Angaben nach Absatz 5 sind entsprechend über den Mittelverwendungskontrolleur nach § 5c Absatz 1 bis 3 des Vermögensanlagengesetzes in den Verkaufsprospekt aufzunehmen. Zusätzlich muss im Falle der Bestellung eines Mittelverwendungskontrolleurs gemäß § 5c Absatz 1 des Vermögensanlagengesetzes dessen Geschäftstätigkeit benannt werden und eine Erklärung abgegeben werden, dass der Mittelverwendungskontrolleur unabhängig vom Emittenten tätig ist."

8.
In § 14 wird die Angabe „§§ 5 bis 13" durch die Angabe „§§ 5 bis 13a" ersetzt.

9.
Nach § 15 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Einzelpositionen der Zwischenübersicht nach der Nummer 2 sind zu erläutern."