Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 44 SEG vom 01.01.2025

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 SEGAnpV 2025 am 1. Januar 2025 und Änderungshistorie des SEG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 44 SEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 44 SEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.06.2025 BGBl. 2025 I Nr. 143
(Textabschnitt unverändert)

§ 44 Ausgleichszahlung an Waisen


(Text alte Fassung)

(1) 1 Waisen erhalten eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro. 2 § 13 gilt entsprechend.

(2) 1 Waisen, die durch das Versterben des anderen Elternteils zu Vollwaisen werden, erhalten eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von 650 Euro. 2 § 13 gilt entsprechend.

(3) Die Ausgleichszahlung wird bis zu dem Monat gezahlt, in dem die Waise das 25. Lebensjahr vollendet.

(4) Über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus werden Leistungen an Waisen erbracht, solange sie die Berechtigung für Kindergeldleistungen nach § 62 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes nachweisen.


(Text neue Fassung)

(1) 1 Waisen erhalten eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von 415 Euro. 2 § 13 gilt entsprechend.

(2) 1 Waisen, die durch das Versterben des anderen Elternteils zu Vollwaisen werden, erhalten eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von 674 Euro. 2 § 13 gilt entsprechend.

(3) Die Ausgleichszahlung wird bis zu dem Kalendermonat gezahlt, in dem die Waise das 27. Lebensjahr vollendet.


 
Anzeige