Änderung § 44 SEG vom 01.07.2026

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 44 SEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung
§ 44 SEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 185
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 44 Ausgleichszahlung an Waisen


(Text alte Fassung)

(1) 1 Waisen erhalten eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von 415 Euro. 2 § 13 gilt entsprechend.

(2) 1 Waisen, die durch das Versterben des anderen Elternteils zu Vollwaisen werden, erhalten eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von 674 Euro. 2 § 13 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Waisen erhalten eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von 433 Euro. 2 § 13 gilt entsprechend.

(2) 1 Waisen, die durch das Versterben des anderen Elternteils zu Vollwaisen werden, erhalten eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von 703 Euro. 2 § 13 gilt entsprechend.

(3) Die Ausgleichszahlung wird bis zu dem Kalendermonat gezahlt, in dem die Waise das 27. Lebensjahr vollendet.



(heute geltende Fassung) 



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