Änderung § 58 SEG vom 01.01.2025

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§ 58 SEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 58 SEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423

(Textabschnitt unverändert)

§ 58 Beweiserhebung und Beweiserleichterung


(1) Ist eine notwendige Anhörung der geschädigten Person, der Hinterbliebenen oder anderer Personen vor der zuständigen Behörde mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden, insbesondere wegen der Entfernung des Aufenthaltsorts der zu hörenden Personen, so kann eine andere Behörde um die Erledigung der Anhörung ersucht werden.

(2) Die Angaben der geschädigten Person oder ihrer Hinterbliebenen, die sich auf die mit der Gesundheitsstörung oder mit dem Wehrdienst im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, sind, wenn Beweismittel nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden der geschädigten Person oder ihrer Hinterbliebenen verlorengegangen sind, der Entscheidung zu Grunde zu legen, soweit sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Die zuständige Behörde kann nach § 27 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von der geschädigten Person, den Hinterbliebenen und anderen Personen die Abgabe einer Versicherung an Eides statt über die Richtigkeit ihrer Angaben nach Absatz 2 verlangen. 2 In gleicher Weise kann von den Sachverständigen die Abgabe einer Versicherung an Eides statt über die Richtigkeit ihrer Angaben verlangt werden.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Die zuständige Behörde kann von der geschädigten Person, den Hinterbliebenen und anderen Personen die Abgabe einer Versicherung an Eides statt über die Richtigkeit ihrer Angaben nach Absatz 2 verlangen. 2 In gleicher Weise kann von den Sachverständigen die Abgabe einer Versicherung an Eides statt über die Richtigkeit ihrer Angaben verlangt werden.




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