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Änderung § 17 SEG vom 01.07.2025
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§ 17 SEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2025 geltenden Fassung | § 17 SEG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 10.06.2025 BGBl. 2025 I Nr. 143 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17 Leistungen bei Pflegebedürftigkeit | |
(Text alte Fassung) (1) 1 § 44 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. 2 Für die Berechnung der Höhe des Pflegegeldes ist ein Mindestbetrag von 450 Euro und ein Höchstbetrag von 2.000 Euro zugrunde zu legen. | (Text neue Fassung) (1) 1 § 44 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. 2 Für die Berechnung der Höhe des Pflegegeldes ist ein Mindestbetrag von 467 Euro und ein Höchstbetrag von 2.075 Euro zugrunde zu legen. |
(2) § 13 gilt entsprechend. (3) 1 Für die Dauer einer Heimpflege von mehr als einem Monat können einkommensabhängige Geldleistungen nach diesem Gesetz um höchstens die Hälfte gemindert werden, soweit dies nach den persönlichen Bedürfnissen und Verhältnissen der geschädigten Person angemessen ist. 2 Der Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen bleibt bei der Minderung außer Betracht. |
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