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Änderung § 87 SEG vom 01.07.2025

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§ 87 SEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2025 geltenden Fassung
§ 87 SEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.06.2025 BGBl. 2025 I Nr. 143
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 87 Anrechnungsvorschrift


(Text alte Fassung)

1 Die Geldleistung nach § 83 bleibt bei anderen Sozialleistungen und bei den Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz als Einkommen unberücksichtigt, soweit sie den Betrag von 1.165 Euro nicht überschreitet. 2 § 13 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

1 Die Geldleistung nach § 83 bleibt bei anderen Sozialleistungen und bei den Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz als Einkommen unberücksichtigt, soweit sie den Betrag von 1.209 Euro nicht überschreitet. 2 § 13 gilt entsprechend.

(heute geltende Fassung)