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Änderung § 87 SEG vom 01.07.2025
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§ 87 SEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2025 geltenden Fassung | § 87 SEG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 10.06.2025 BGBl. 2025 I Nr. 143 |
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(Textabschnitt unverändert) § 87 Anrechnungsvorschrift | |
(Text alte Fassung) 1 Die Geldleistung nach § 83 bleibt bei anderen Sozialleistungen und bei den Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz als Einkommen unberücksichtigt, soweit sie den Betrag von 1.165 Euro nicht überschreitet. 2 § 13 gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) 1 Die Geldleistung nach § 83 bleibt bei anderen Sozialleistungen und bei den Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz als Einkommen unberücksichtigt, soweit sie den Betrag von 1.209 Euro nicht überschreitet. 2 § 13 gilt entsprechend. |
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