Abschnitt 1 Medizinische Versorgung während des Wehrdienstverhältnisses
§ 14 Medizinische Versorgung
Für die anerkannte Schädigungsfolge erhalten Soldatinnen und Soldaten während des Wehrdienstverhältnisses Leistungen der medizinischen Versorgung im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung nach § 69a des Bundesbesoldungsgesetzes.