Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2025

§ 14 - Soldatenentschädigungsgesetz (SEG)

Artikel 1 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3933 (Nr. 60)
Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 90; FNA: 53-11 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Kapitel 3 Leistungen der medizinischen Versorgung
Abschnitt 1 Medizinische Versorgung während des Wehrdienstverhältnisses
§ 14 Medizinische Versorgung

Kapitel 3 Leistungen der medizinischen Versorgung

Abschnitt 1 Medizinische Versorgung während des Wehrdienstverhältnisses

§ 14 Medizinische Versorgung



Für die anerkannte Schädigungsfolge erhalten Soldatinnen und Soldaten während des Wehrdienstverhältnisses Leistungen der medizinischen Versorgung im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung nach § 69a des Bundesbesoldungsgesetzes.



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