Zitierungen von § 41 SEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41 SEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 43 SEG Ausgleichszahlung an Witwen und Witwer (vom 01.01.2025)
... gezahlte Leistung und den Zeitraum, für den diese gezahlt wurde, ausstellt. (6) § 41 Absatz 3 gilt ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
§ 4 SGB VI Versicherungspflicht auf Antrag (vom 01.01.2025)
... Soldatenentschädigungsgesetz beziehen, wenn die zuständige Behörde den Antrag nach § 41 des Soldatenentschädigungsgesetzes stellt. Dies gilt auch für Personen, die ihren gewöhnlichen ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Artikel 40 SVReformG Weitere Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (vom 31.12.2024)
... Soldatenentschädigungsgesetz beziehen, wenn die zuständige Behörde den Antrag nach § 41 des Soldatenentschädigungsgesetzes stellt." b) Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:  ...

Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Artikel 1 SoldEntsRÄndG Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes
... dem Kalendermonat vorausgeht, ab dem die geschädigte Person" ersetzt. 18. Dem § 41 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) In der gesetzlichen ... gezahlte Leistung und den Zeitraum, für den diese gezahlt wurde, ausstellt. (6) § 41 Absatz 3 gilt entsprechend." 20. § 44 wird wie folgt geändert: a) In ...


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