Zitierungen von § 43 SEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43 SEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 SEG Verhältnis zu Leistungen anderer Träger (vom 01.01.2025)
... Sozialleistungsträger, vor. (2) Ausgleichszahlungen nach den §§ 11 und 43 Absatz 1 sowie den §§ 44 und 45 werden nicht als Einkommen oder Vermögen auf andere ...
§ 46 SEG Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Witwen und Witwer
... wurde, wird als Regelentgelt ein Betrag in Höhe der monatlichen Ausgleichszahlung nach § 43 Absatz 3 zugrunde gelegt. (2) § 43 Absatz 1 bis 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch und ...
§ 50 SEG Ausgleichszahlung an Partnerinnen und Partner einer verfestigten Lebensgemeinschaft (vom 01.01.2025)
... monatliche Ausgleichszahlung nach § 43 Absatz 1 erhalten auch Partnerinnen und Partner einer zum Zeitpunkt des Versterbens der geschädigten ...
§ 64 SEG Pfändbarkeit von Ansprüchen
... auf Leistungen nach den §§ 11, 43 Absatz 1 , §§ 44, 45, 50 und 83 Absatz 1 können nicht gepfändet ...
§ 80 SEG Grundsätze (vom 01.01.2025)
... vor dem 1. Januar 2025 unanfechtbar festgestellt worden sind, erhalten Geldleistungen nach § 43 Absatz 1 oder § 44. Führt die Anwendung des § 43 Absatz 1 oder des § 44 zu ... Geldleistungen nach § 43 Absatz 1 oder § 44. Führt die Anwendung des § 43 Absatz 1 oder des § 44 zu geringeren Leistungen, werden mindestens die Leistungen in Höhe eines ...
§ 83 SEG Geldleistungen (vom 01.01.2025)
... nach Satz 1 gewährt, besteht kein Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichszahlung nach § 43 Absatz 3 . (3) Personen, die im Dezember 2024 Witwen- oder Waisenbeihilfe nach § ...
§ 85 SEG Wahlrecht (vom 01.01.2025)
... anstelle der Leistungen nach § 83 Absatz 1 und 2 Geldleistungen nach den §§ 11 und 43 Absatz 1 und 2 sowie nach § 44 oder § 45 erhalten. Bei geschädigten Personen gelten die ...
 
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Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
SEG-Anpassungsverordnung 2025 (SEGAnpV 2025)
V. v. 10.06.2025 BGBl. 2025 I Nr. 143
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Artikel 38 SVReformG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... Schädigungsfolgen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz und die Ausgleichszahlung nach § 43 Absatz 1 des Soldatenentschädigungsgesetzes ,". 7. § 235 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 4 ...

Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Artikel 1 SoldEntsRÄndG Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes
... Absatz 2 eingefügt: „(2) Ausgleichszahlungen nach den §§ 11 und 43 Absatz 1 sowie den §§ 44 und 45 werden nicht als Einkommen oder Vermögen auf andere ... und § 61 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch hat." 19. § 43 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:  ... vor dem 1. Januar 2025 unanfechtbar festgestellt worden sind, erhalten Geldleistungen nach § 43 Absatz 1 oder § 44. Führt die Anwendung des § 43 Absatz 1 oder des § 44 zu geringeren ... sind, erhalten Geldleistungen nach § 43 Absatz 1 oder § 44. Führt die Anwendung des § 43 Absatz 1 oder des § 44 zu geringeren Leistungen, werden mindestens die Leistungen in Höhe eines ... nach Satz 1 gewährt, besteht kein Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichszahlung nach § 43 Absatz 3 ." c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „§ ... anstelle der Leistungen nach § 83 Absatz 1 und 2 Geldleistungen nach den §§ 11 und 43 Absatz 1 und 2 sowie nach § 44 oder § 45 erhalten. Bei geschädigten Personen gelten die bisher ...

SEG-Anpassungsverordnung 2025 (SEGAnpV 2025)
V. v. 10.06.2025 BGBl. 2025 I Nr. 143
Artikel 1 SEGAnpV 2025 Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes
... zu ermittelnde Einkommen, höchstens jedoch 6.638 Euro, zugrunde zu legen." 4. § 43 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Witwe oder der Witwer der ...


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