interne Verweise§ 1 SVG Persönlicher Geltungsbereich ... 6, 9, 11 und 56 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz und Absatz 2 sowie der §§ 63, 65, 84 bis 87 und 89 bis 91 gilt nicht für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die keinen Anspruch ...
§ 60 SVG Bezüge bei Verschollenheit ... Soldatin auf Zeit oder ein Soldat auf Zeit während einer besonderen Auslandsverwendung nach § 87 Absatz 1 verschollen gegangen, erhalten Personen, die im Falle des Todes der oder des Verschollenen nach ... Abschnitt des Soldatengesetzes leistet, während einer besonderen Auslandsverwendung nach § 87 Absatz 1 verschollen gegangen ...
§ 86 SVG Schadensausgleich in besonderen Fällen ... einer Soldatin oder einem Soldaten während einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne des § 87 Absatz 1 infolge von besonderen, vom Inland wesentlich abweichenden Verhältnissen, insbesondere ... Aufruhr, Unruhen oder Naturkatastrophen oder als Folge eines Einsatzunfalls im Sinne des § 87 Absatz 2 entstehen, werden ihr oder ihm in angemessenem Umfang ersetzt. Gleiches gilt für ... Soldat betroffen ist. (2) Im Falle einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne des § 87 Absatz 1 wird der Ausgleich auch für Schäden infolge von Maßnahmen einer ausländischen ... Schaden erlitten hat. (5) Im Falle einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne des § 87 Absatz 1 gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend für Schäden, die anderen Angehörigen ...
§ 88 SVG Unfallruhegehalt ... Berufssoldatin oder einem Berufssoldaten, die oder der einen Einsatzunfall im Sinne von § 87 Absatz 2 erleidet, wird Unfallruhegehalt nach § 42 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz ...
§ 89 SVG Einmalige Entschädigung ... eine Soldatin oder ein Soldat einen Einsatzunfall im Sinne von § 87 Absatz 2 mit den in § 85 Absatz 1 genannten Folgen, gilt § 85 ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 70 SVReformG Änderung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes ... Wörter „§ 63c des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „ § 87 des Soldatenversorgungsgesetzes " ersetzt. 2. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter „§ 63c Absatz ... „§ 63c Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „ § 87 Absatz 7 des Soldatenversorgungsgesetzes " ersetzt. 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 ... „§ 63c Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „ § 87 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes " ersetzt. 4. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 ...
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