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Zitierungen von § 90 SVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 90 SVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 SVG Persönlicher Geltungsbereich
... und 56 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz und Absatz 2 sowie der §§ 63, 65, 84 bis 87 und 89 bis 91 gilt nicht für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die keinen Anspruch auf ...
§ 87 SVG Besondere Auslandsverwendung, dem Einsatz vergleichbare Verwendung, Einsatzunfall, Einsatzversorgung
... (§ 89) und 5. die Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen ( § 90 ). Entschädigungsleistungen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz ...
§ 127 SVG Übergangsregelungen aus Anlass des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes
... anderen Vorschriften zustehen oder bereits gewährt worden sind; 4. im Fall des § 90 steht die Ausgleichszahlung der hinterbliebenen Ehegattin, dem hinterbliebenen Ehegatten und den ... versorgungsberechtigten Kindern zu, wenn die geschädigte Person nach Erfüllung der in § 90 Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht an den Schädigungsfolgen, sondern aus anderen Gründen ... sondern aus anderen Gründen gestorben ist; 5. eine Ausgleichszahlung nach § 90 steht im Fall des Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung nach § 58 nicht zu.  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 70 SVReformG Änderung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes
... Wörter „§ 63f des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „ § 90 des Soldatenversorgungsgesetzes " ersetzt. b) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „§ 63c Absatz 2 ... Wörter „§ 63f des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „ § 90 des Soldatenversorgungsgesetzes " ersetzt. 6. In § 12 Absatz 2 Satz 3 Nummer 4 werden die Wörter ... Wörter „§ 63f des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „ § 90 des Soldatenversorgungsgesetzes " ersetzt. 7. In § 13 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Grundrente ...
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