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Artikel 8 - Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts (SVReformG k.a.Abk.)

G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 90
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Artikel 8 Änderung des Personalstärkegesetzes


Artikel 8 ändert mWv. 1. Januar 2025 PersStärkeG offen

Das Personalstärkegesetz vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 1" durch die Angabe „§ 27 Absatz 1" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „§ 26 Abs. 2 und § 94b des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§ 40 Absatz 2 und § 115 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

c)
In Absatz 4 werden die Wörter „§ 17 Abs. 2 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§ 29 Absatz 2 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

d)
In Absatz 5 werden die Wörter „§ 18 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§ 30 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

2.
In § 7 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „§ 38 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§ 53 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

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