Die
Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsverordnung vom
22. Juli 2013 (BGBl. I S. 2761), die durch
Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 werden die Wörter „nach § 11a des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „nach § 17 des Soldatenversorgungsgesetzes" und die Wörter „§ 98 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§ 121 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 werden die Wörter „§§ 20, 24a, 24b, 25 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§§ 31, 37, 38 und 39 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes" und die Wörter „§§ 64 bis 69 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§§ 92 bis 95 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.
- c)
- In Nummer 3 werden die Wörter „nach den §§ 27 und 63d des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „nach den §§ 42 und 88 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.
- d)
- In Nummer 4 werden die Wörter „§§ 39 und 40 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§§ 54 und 55 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.
- e)
- In Nummer 5 werden die Wörter „nach § 46 Absatz 2 Satz 2" durch die Wörter „nach § 63 Absatz 2 Satz 2" und die Wörter „§§ 22 bis 24 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§§ 34 bis 36 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.
- f)
- In Nummer 6 wird die Angabe „§ 62" durch die Angabe „§ 83" ersetzt.
- g)
- In Nummer 7 wird die Angabe „§ 63b" durch die Angabe „§ 86" ersetzt.
- h)
- In Nummer 8 wird die Angabe „§ 63c" durch die Angabe „§ 87" ersetzt.
- i)
- In Nummer 9 wird die Angabe „§ 63f" durch die Angabe „§ 90" ersetzt.
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Nummer 1 werden die Wörter „nach dem zweiten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „nach Teil 2 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.
- bbb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „§ 42a" durch die Angabe „§ 58" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „nach dem sechsten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „nach Teil 5 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 2 wird die Angabe „§ 37" durch die Angabe „§ 52" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 3 wird die Angabe „§ 60 Absatz 3" durch die Angabe „§ 81 Absatz 4" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 4 werden die Wörter „nach § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „nach § 84 des Soldatenversorgungsgesetzes" und die Wörter „nach § 63a oder § 63e des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „nach § 85 oder § 89 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.
- 3.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Nummer 1 werden die Wörter „nach dem zweiten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „nach Teil 2 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.
- bbb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „§ 37" durch die Angabe „§ 52" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „nach dem sechsten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „nach Teil 5 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 42a" durch die Angabe „§ 58" ersetzt.
Verordnung zur Aufhebung der Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsverordnung
V. v. 04.10.2021 BGBl. I S. 4625