In
§ 2 Absatz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Personalstruktur in den Streitkräften vom
30. Juli 1985 (BGBl. I S. 1621) wird die Angabe „§ 15 Abs. 1" durch die Angabe „§ 27 Absatz 1" und die Angabe „§ 26 Abs. 2" jeweils durch die Angabe „§ 40 Absatz 2" ersetzt.