Das
Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom
12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch
Artikel 24 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3311) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 122 gestrichen.
- 2.
- In § 7 Absatz 3 Satz 3 und § 23c Absatz 1 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „Entschädigung," die Wörter „Krankengeld der Soldatenentschädigung," eingefügt.
- 3.
- § 18a Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 werden nach dem Wort „Entschädigung," die Wörter „das Krankengeld der Soldatenentschädigung," eingefügt.
- b)
- Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
- „8.
- der Berufsschadensausgleich nach Kapitel 10 des Vierzehnten Buches sowie nach Gesetzen, die die entsprechende Anwendung des Vierzehnten Buches vorsehen, und der Erwerbsschadensausgleich nach dem Soldatenentschädigungsgesetz,".
- 4.
- § 122 wird aufgehoben.
Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite
G. v. 22.11.2021 BGBl. I S. 4906; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162