Artikel 71 - Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts (SVReformG k.a.Abk.)

G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 90
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Artikel 71 Änderung des Altersgeldgesetzes


Artikel 71 ändert mWv. 1. Januar 2025 AltGG offen

§ 6 des Altersgeldgesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 3 Satz 1" ersetzt.

2.
In Absatz 3 Nummer 2 wird die Angabe „§ 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" durch die Angabe „§ 92 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.



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