Artikel 72 - Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts (SVReformG k.a.Abk.)

G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 90
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Artikel 72 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes


Artikel 72 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2024 BBesG § 69a

§ 69a Absatz 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2444) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„Soldaten, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten haben, erhalten für die Behandlung dieser Gesundheitsschädigung Leistungen im Rahmen der Heilbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung, wenn diese für die Soldaten günstiger sind."

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Zitierungen von Artikel 72 Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 72 SVReformG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVReformG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 73 SVReformG Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 72 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 7a ...
Artikel 90 SVReformG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 29.12.2022)
... Kraft. (5) Die Artikel 3, 28, 33, 35, 40 Nummer 18 und 19, die Artikel 44, 48, 50, 68, 72 , 79 und 82 treten am 1. Januar 2024 in Kraft. (6) Das Soldatenversorgungsgesetz in der ...


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