Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 76 - Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts (SVReformG k.a.Abk.)

G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 90
| |

Artikel 76 Weitere Änderung der Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung


Artikel 76 ändert mWv. 1. Januar 2025 BwHFV offen

Die Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung vom 11. August 2017 (BGBl. I S. 3250, 3431), die zuletzt durch Artikel 75 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Liegt bei einer Soldatin oder bei einem Soldaten eine gesundheitliche Schädigung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung nach § 3 des Soldatenentschädigungsgesetzes vor, sind Leistungen im Rahmen des Kapitels 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 des Soldatenentschädigungsgesetzes, mit Ausnahme des § 16 Nummer 12 des Soldatenentschädigungsgesetzes, zu gewähren, soweit diese für die Soldatin oder den Soldaten günstiger sind. Das gilt auch, wenn das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr auf Grund einer truppenärztlichen, truppenzahnärztlichen oder weiteren fachärztlichen oder fachzahnärztlichen Stellungnahme festgestellt hat, dass eine solche gesundheitliche Schädigung wahrscheinlich vorliegt; die Leistungen nach § 16 Nummer 4 des Soldatenentschädigungsgesetzes werden erst nach Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung gewährt."

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „§§ 81 und 81a bis 81e des Soldatenversorgungsgesetzes" jeweils durch die Wörter „§§ 3 und 4 des Soldatenentschädigungsgesetzes" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird aufgehoben.

2.
In § 24 Absatz 6 Satz 5 werden die Wörter „§ 24 des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§ 16 Nummer 11 des Soldatenentschädigungsgesetzes" ersetzt.

3.
§ 28 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden die Wörter „§ 44 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch" durch die Wörter „§ 16 Nummer 8 des Soldatenentschädigungsgesetzes" ersetzt.

b)
Nummer 1 wird aufgehoben.

c)
Die Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 1 bis 3.