Artikel 79 - Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts (SVReformG k.a.Abk.)

G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 90
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Artikel 79 Änderung des Jugendfreiwilligendienstegesetzes


Artikel 79 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2024 JFDG § 14

Nach § 13 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), das zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird folgender § 14 angefügt:

 
„§ 14 Übergangsregelung

Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz erhalten, gilt § 9 Nummer 8 in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter."

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Zitierungen von Artikel 79 Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 79 SVReformG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVReformG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 80 SVReformG Weitere Änderung des Jugendfreiwilligendienstegesetzes
... 14 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), das zuletzt durch Artikel 79 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird ...
Artikel 90 SVReformG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 29.12.2022)
...  (5) Die Artikel 3, 28, 33, 35, 40 Nummer 18 und 19, die Artikel 44, 48, 50, 68, 72, 79 und 82 treten am 1. Januar 2024 in Kraft. (6) Das Soldatenversorgungsgesetz in der ...


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