Die
Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom
5. April 1988 (BGBl. I S. 505), die zuletzt durch Artikel 52 des Gesetzes vom
12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 10 werden die Wörter „Übergangsgeld (§ 37), Arbeitslosenbeihilfe (§ 86a Abs. 1)" durch die Wörter „Übergangsgeld (§ 52), Arbeitslosenbeihilfe (§ 102 Absatz 1)" ersetzt.
- b)
- In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- c)
- Folgende Nummer 13 wird angefügt:
- „13.
- nach dem Soldatenentschädigungsgesetz
- a)
- das Krankengeld der Soldatenentschädigung (§ 19),
- b)
- Übergangsgeld (§§ 30 und 46) und
- c)
- Geldleistungen nach § 83 Absatz 2."
- 2.
- § 3a wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.
- b)
- Absatz 2 wird aufgehoben.