Das
Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom
20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 3 Absatz 2 Nummer 3 werden vor dem Wort „berechnetes" die Wörter „oder nach dem Soldatenentschädigungsgesetz" eingefügt.
- 2.
- In § 25 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Entschädigung" die Wörter „, Krankengeld der Soldatenentschädigung" eingefügt.
- 3.
- In § 48 Absatz 2 werden die Wörter „oder von Krankengeld der Sozialen Entschädigung" durch die Wörter „, Krankengeld der Sozialen Entschädigung oder Krankengeld der Soldatenentschädigung" ersetzt.
- 4.
- § 67 wird aufgehoben.
Gesetz zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530