Änderung § 17 CoronaImpfV vom 31.12.2022

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§ 17 CoronaImpfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2022 geltenden Fassung
§ 17 CoronaImpfV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.12.2022 BAnz AT 30.12.2022 V1
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(Text neue Fassung)

§ 17 Außerkrafttreten


vorherige Änderung

1 Diese Verordnung tritt am 1. September 2021 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. 2 Die Coronavirus-Impfverordnung vom 1. Juni 2021 (BAnz AT 02.06.2021 V2), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2021 (BAnz AT 14.07.2021 V1) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 31. August 2021 außer Kraft.



Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

(heute geltende Fassung) 



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