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Änderung § 9 CoronaImpfV vom 02.10.2021

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§ 9 CoronaImpfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.10.2021 geltenden Fassung
§ 9 CoronaImpfV n.F. (neue Fassung)
in der am 02.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 30.09.2021 BAnz AT 01.10.2021 V1
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Apothekenvergütung


(Text alte Fassung)

(1) Für den Aufwand, der den Apotheken im Zusammenhang mit der Abgabe von Impfstoff an die Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 entsteht, insbesondere für die Organisation und die bedarfsgerechte Bereitstellung, erhalten die Apotheken eine Vergütung je abgegebene Durchstechflasche in Höhe von 7,58 Euro zuzüglich Umsatzsteuer.

(2) Für den Aufwand, der den Apotheken im Zusammenhang mit der Abgabe von Impfstoff an Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 entsteht, insbesondere für die Organisation und die bedarfsgerechte Bereitstellung, erhalten die Apotheken je Leistungserbringer eine Vergütung je abgegebene Durchstechflasche in Höhe von

(Text neue Fassung)

(1) Für den Aufwand, der den Apotheken im Zusammenhang mit der Abgabe von Impfstoff an die Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 entsteht, insbesondere für die Organisation und die bedarfsgerechte Bereitstellung, erhalten die Apotheken eine Vergütung je abgegebene Durchstechflasche in Höhe von 7,58 Euro zuzüglich Umsatzsteuer.

(2) Für den Aufwand, der den Apotheken im Zusammenhang mit der Abgabe von Impfstoff an Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 entsteht, insbesondere für die Organisation und die bedarfsgerechte Bereitstellung, erhalten die Apotheken je Leistungserbringer eine Vergütung je abgegebene Durchstechflasche in Höhe von

1. 7,58 Euro zuzüglich Umsatzsteuer für die Abgabe der 1. bis 100. Durchstechflasche innerhalb eines Kalendermonats,

2. 4,92 Euro zuzüglich Umsatzsteuer für die Abgabe der 101. bis 150. Durchstechflasche innerhalb eines Kalendermonats und

3. 2,52 Euro zuzüglich Umsatzsteuer für die Abgabe jeder weiteren Durchstechflasche innerhalb eines Kalendermonats.

(3) 1 Für den Aufwand, der den Apotheken im Zusammenhang mit der nachträglichen Erstellung eines COVID-19-Impfzertifikats im Sinne des § 22 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes entsteht, erhalten die Apotheken je Erstellung eine Vergütung in Höhe von 6 Euro. 2 Ein Anspruch auf die Vergütung nach Satz 1 besteht nur, wenn das COVID-19-Impfzertifikat anlässlich eines unmittelbaren persönlichen Kontakts zwischen der Apotheke und der geimpften Person, einem Elternteil oder einem anderen Sorgeberechtigten einer minderjährigen geimpften Person erstellt wird. 3 Ist für die geimpfte Person ein Betreuer bestellt, dessen Aufgabenkreis diese Angelegenheit umfasst, so ist auch ein unmittelbarer persönlicher Kontakt zu diesem ausreichend.

(4) Für den Aufwand, der den Apotheken im Zusammenhang mit der Nachtragung einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in einem Impfausweis im Sinne des § 22 Absatz 2 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes entsteht, erhalten die Apotheken je Nachtragung eine Vergütung in Höhe von 2 Euro.



 (keine frühere Fassung vorhanden)