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Änderung § 2 CoronaImpfV vom 18.12.2021

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§ 2 CoronaImpfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.12.2021 geltenden Fassung
§ 2 CoronaImpfV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.12.2021 BAnz AT 17.12.2021 V1
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Folge- und Auffrischimpfungen


(Text alte Fassung)

(1) Der Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 nach § 1 Absatz 2 umfasst Folge- und Auffrischimpfungen.

(2) 1 Von der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut empfohlene Abstände zwischen Erst- und Folge- sowie Auffrischimpfungen sollen eingehalten werden. 2 Werden empfohlene Abstände im Einzelfall aus wichtigem Grund überschritten, soll das Impfschema auf Grundlage der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut fortgesetzt werden.


(Text neue Fassung)

Der Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 nach § 1 Absatz 2 umfasst Folge- und Auffrischimpfungen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)