Änderung § 14 CoronaImpfV vom 01.01.2023

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§ 14 CoronaImpfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 14 CoronaImpfV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 29.12.2022 BAnz AT 30.12.2022 V1
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14 Datenübermittlung zu Lagerbeständen


(Text neue Fassung)

§ 14 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Auf Anforderung des Paul-Ehrlich-Instituts haben Arzneimittelgroßhandlungen zur Abwendung von versorgungsrelevanten Lieferengpässen der Impfstoffe Daten zum Bezug, zur Abgabe und zu verfügbaren Beständen mitzuteilen.



 
 



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