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Änderung § 2 CoronaImpfV vom 08.04.2023

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§ 2 CoronaImpfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.04.2023 geltenden Fassung
§ 2 CoronaImpfV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.04.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 29.12.2022 BAnz AT 30.12.2022 V1
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Folge- und Auffrischimpfungen


(Text neue Fassung)

§ 2 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Der Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 nach § 1 Absatz 2 sowie der Anspruch auf Versorgung mit Schutzimpfungen nach § 1a umfassen Folge- und Auffrischimpfungen.



 
(heute geltende Fassung)