Synopse aller Änderungen der CoronaImpfV am 01.01.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2023 durch Artikel 2 der 6. CoronaImpfVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der CoronaImpfV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

CoronaImpfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
CoronaImpfV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 29.12.2022 BAnz AT 30.12.2022 V1

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Anspruch
§ 1a Schutzimpfung gegen weitere übertragbare Krankheiten
§ 2 Folge- und Auffrischimpfungen
§ 3 Leistungserbringer
§ 4 Impfsurveillance
§ 5 Terminvergabe
§ 6 Vergütung von Leistungen
§ 7 Teilfinanzierung der Kosten der Impfzentren und der mobilen Impfteams
§ 8 Großhandelsvergütung
§ 9 Apothekenvergütung
§ 10 Abrechnung der Großhandels- und Apothekenvergütung durch die Apotheken
§ 11 Verfahren für die Zahlung aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds
§ 12 Verfahren für die Finanzierung aus Bundesmitteln
§ 13 Verfahren für die Zahlung von den privaten Krankenversicherungsunternehmen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14 Datenübermittlung zu Lagerbeständen
(Text neue Fassung)

§ 14 (aufgehoben)
§ 15 Evaluierung
§ 16 Übergangsvorschriften
§ 17 Außerkrafttreten
Schlussformel
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 14 Datenübermittlung zu Lagerbeständen




§ 14 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Auf Anforderung des Paul-Ehrlich-Instituts haben Arzneimittelgroßhandlungen zur Abwendung von versorgungsrelevanten Lieferengpässen der Impfstoffe Daten zum Bezug, zur Abgabe und zu verfügbaren Beständen mitzuteilen.



 



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