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Zwölfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Standardzulassungen von Arzneimitteln (12. AMStZulVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 31.08.2021 BGBl. I S. 4065 (Nr. 61); Geltung ab 04.09.2021

Eingangsformel



Auf Grund des § 36 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 des Arzneimittelgesetzes, dessen Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:


Artikel 1 Änderung der Verordnung über Standardzulassungen von Arzneimitteln


Artikel 1 ändert mWv. 4. September 2021 AMStZulV § 2, § 2a, Anlage

Die Verordnung über Standardzulassungen von Arzneimitteln vom 3. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1601), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2287) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt gefasst:

§ 2

Arzneimittel, die den Vorschriften dieser Verordnung in der am 3. September 2021 geltenden Fassung entsprechen, dürfen vom pharmazeutischen Unternehmer noch bis zum 31. März 2023 im Sinne des § 4 Absatz 17 des Arzneimittelgesetzes in den Verkehr gebracht werden. Großhändler und Apotheken dürfen Arzneimittel nach Satz 1 auch nach diesem Zeitpunkt weiterhin im Sinne des § 4 Absatz 17 des Arzneimittelgesetzes in den Verkehr bringen."

2.
§ 2a wird aufgehoben.

3.
Die Anlage wird wie aus dem Anhang* zu dieser Verordnung ersichtlich geändert.


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*
Der Anhang wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.

Der Anhang ist hier abrufbar.


Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 3. September 2021.


Schlussformel



Der Bundesminister für Gesundheit

Jens Spahn

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