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Artikel 1 - Gesetz über weitere Aufgaben des Deutschen Patent- und Markenamts und zur Änderung des Patentkostengesetzes (DPMAAÄndG k.a.Abk.)

G. v. 30.08.2021 BGBl. I S. 4074 (Nr. 62); Geltung ab 01.01.2022, abweichend siehe Artikel 3
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Artikel 1 Änderung des Patentgesetzes


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2022 PatG § 26a (neu)

Nach § 26 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3914) geändert worden ist, wird folgender § 26a eingefügt:

 
§ 26a

(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Aufgabe, die Öffentlichkeit, insbesondere auch kleine und mittlere Unternehmen, in allgemeiner Form über Rechte des geistigen Eigentums und deren Schranken sowie über die Wahrnehmung und Durchsetzung dieser Rechte zu informieren.

(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt arbeitet bei der Erfüllung seiner Aufgaben mit Ämtern für geistiges Eigentum anderer Länder und Regionen, der Europäischen Patentorganisation, dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum und der Weltorganisation für geistiges Eigentum zusammen. Die Zusammenarbeit umfasst auch urheberrechtliche Belange. § 65a des Markengesetzes bleibt unberührt."