Bekanntmachung der Neufassung des Bundesarchivgesetzes (BArchGNB k.a.Abk.)

B. v. 06.09.2021 BGBl. I S. 4122 (Nr. 63); Geltung ab 17.06.2021
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Bekanntmachung
Schlussformel

Bekanntmachung


Bekanntmachung ändert mWv. 17. Juni 2021 BArchG

Auf Grund des Artikels 5 des Gesetzes vom 9. April 2021 (BGBl. I S. 750) wird nachstehend der Wortlaut des Bundesarchivgesetzes in der vom 17. Juni 2021 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

1.
das am 16. März 2017 in Kraft getretene Gesetz vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410),

2.
den am 9. November 2017 in Kraft getretenen Artikel 10 Absatz 3 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618),

3.
den am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2257; 2019 I S. 496),

4.
den am 17. Juni 2021 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes.



(gesamter Text und frühere Fassungen siehe Bundesarchivgesetzes)

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